Satzung

des Vereins zur Förderung der Kirchenmusik und der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde St. Ludgerus Essen-Werden

Komplette Satzung im pdf-Format.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Kirchenmusik und der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde St. Ludgerus Essen-Werden"
Die Eintragung in das Vereinsregister soll alsbald erwirkt werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kirchenmusik und der Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde St. Ludgerus.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    * finanzielle Unterstützung der Kirchenmusiker und der Kirchenmusik
    * finanzielle Unterstützung offener und verbandlicher kirchlicher Jugendarbeit und der Messdienerarbeit
    * finanzielle Unterstützung der Ausgestaltung und Erhaltung von Räumen für die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgenommen hiervon sind
    * die Kirchenmusiker
    * Vereinsmitglieder, die i. S. von § 2 Abs. 3 tätig werden
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mittel, die dem Verein mit einer Zweckbestimmung zugewandt werden, dürfen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung dieser Zweckbestimmung verwandt werden. Dem Zuwender ist auf Wunsch ein entsprechender Nachweis einmalig oder pro Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen gemäß einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der Finanzbehörden ausgeführt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Anschrift schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Rechte des Mitglieds ruhen bei Beitragsverzug von mehr als 3 Monaten.
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der Rechte, die der Mitgliederversammlung zukommen.
Das passive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 7 Vereinsvermögen
Zur Erfüllung seines Zweckes bildet der Verein ein Vereinsvermögen. Dieses entsteht
   1. aus Mitgliedsbeiträgen
   2. aus Geld- und Sachspenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern
   3. aus dem Erlös von Veranstaltungen, die vom Verein zur Erfüllung der Zwecke des Vereins durchgeführt werden.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben, der am 31.01. eines jeweiligen Kalenderjahres fällig ist.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für das erste Geschäftsjahr wird er auf 15 € festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann in voller Höhe fällig, wenn ein Mitglied während des Kalenderjahres aus dem Verein ausscheidet.
Tritt ein Mitglied nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres in den Verein ein, ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Kalenderjahr auf die Hälfte des regulären Mitgliedsbeitrages.
Mitglieder, die den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand nicht gezahlt haben, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Sollte ein Mitglied unverschuldet in Not geraten, können die Beiträge auf Beschluss des Vorstandes gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
   1. freiwilligen Austritt
   2. Streichung von der Mitgliederliste
   3. Ausschluss
   4. Tod
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.
Der freiwillige Austritt kann nur auf das Jahresende erklärt werden und ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30. September zu melden.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen satzungsgemäße Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Vor Beschlussfassung soll das betreffende Mitglied angehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu; bis zu dieser Versammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

§ 10 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
   1. der Vorstand
   2. die Mitgliederversammlung
   3. der Beirat

§ 12 Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
   1. dem Vorsitzenden
   2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
   3. dem Schriftführer
   4. dem Kassierer
Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Wahlen zum Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Für jedes Vorstandsamt findet ein eigener Wahlgang statt.
Liegt für ein Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen, wenn ein wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt. Liegen für ein Vorstandsamt mehrere Wahlvorschläge vor, ist geheim zu wählen.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

§ 14 Geschäftsbereich des Vorstandes
Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellv. Vorsitzende den Verein nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500 € für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins gemeinsam unterzeichnet werden müssen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
   1. Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins
   2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
   3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
   4. Buchführung und Erstellung der Jahresberichte
   5. Verwendung der vorhandenen Mittel im Rahmen des Kassenbestandes
   6. Aufstellung eines Haushaltsplans für das lfd. Geschäftsjahr
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle unterzeichnet er gemeinsam mit dem Vorsitzenden.
Der Kassenwart führt über die Kassengeschäfte eine einfache Buchführung. Er sorgt für die Einziehung der Beiträge, verwaltet die eingehenden Gelder und tätigt die notwendigen Ausgaben nach Anweisung des Vorsitzenden.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellv. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse sind im Protokoll der Vorstandssitzung festzuhalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder fernmündlichen Weg gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären.

§ 16 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden für jeweils 2 Jahre 2 Kassenprüfer gewählt, die die Buchführung vor jeder Mitgliederversammlung, jedoch nur einmal jährlich, zu prüfen haben. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
   1. Feststellung und Änderung der Satzung
   2. Entgegennahme des Jahresberichtes über das vergangene Geschäftsjahr und des Haushaltsplans für das lfd. Geschäftsjahr
   3. Genehmigung des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts über das vergangene Geschäftsjahr
   4. Entlastung des Vorstandes
   5. Wahl des Vorstandes
   6. Wahl der Kassenprüfer
   7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
   8. Festsetzung der Höhe des Beitrages
   9. Berufung eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
  10. Auflösung des Vereins
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 x jährlich statt und soll im ersten Viertel des Kalenderjahres einberufen werden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Leiter der Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

§ 18 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor Zusammentritt der Ordentlichen Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des Vorstandes mit Begründung einzureichen.

§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann Außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Der Vorstand muss eine Außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen
   1. wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt oder
   2. wenn es das Interesse des Vereins erfordert
Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften wie für die Ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 21 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes.
Die Zahl der Mitglieder des Beirates ist unbegrenzt.
Die Beiratsmitglieder können durch den Vorsitzenden oder stellv. Vorstandsvorsitzenden zu den Vorstandssitzungen oder einzelnen Punkten der Vorstandssitzung beratend hinzugezogen werden.
Er hat Sorge zu tragen, dass die Vereinszwecke inhaltlich durch die Beiratsmitglieder repräsentiert werden.

§ 22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung des Beschlussantrages mindestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder.
Für den Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung werden der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende sowie der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt.
Erfüllung und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Essen.

§ 23 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 15.06.2008 beschlossen und am 06.12.2008 geändert. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen ist.